Close-up Of Sport Balls And Equipment
Marathon runners running on city road, large group of runners
Happy child in a swimming pool
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Sportgerätezuschüsse

Variety Of Sport Balls And Equipment In Front Of Gray Surface

Der KreisSportBund Wesermarsch e.V. unterstützt seine Mitgliedsvereine schon seit vielen Jahren durch die Zahlung von Sportgerätezuschüssen in Anlehnung an nachfolgende Richtlinie. Bitte reichen Sie hierfür uns einen formlosen Antrag mit den Original-Rechnungen ein 

(Achtung Neu ab 1.1.2023: Für das Kalenderjahr 2023 wird der Höchstbetrag der nachgewiesenen Kosten von 500,00 € gestrichen, so dass die Anschaffung jedes mobilen Sportgerätes bezuschusst werden kann. Jeder Verein kann im Jahr höchstens z w e i Zuschussanträge ( zum 30.06.2023 und zum 30.11.2023) stellen. Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt. 

Richtlinie Sportgerätezuschüsse:

Förderung der Anschaffung von Sportgeräten durch den Kreissportbund  (Beschlüsse vom 27.06.2006/28.09.2009/02.03.2016)

Grundsatzbeschluss

Grundsätzlich erfolgt bei der Anschaffung von Sportgeräten eine Bezuschussung von bis zu 20%,  bei Anschaffung von Sportgeräten für so genannte Fitnesseinrichtungen von bis zu10% der von dem antragstellenden Verein nachgewiesenen Kosten, sofern diese den Betrag von 500,– € pro Jahr überschreiten.

Der Betrag von 500,– € muss dabei nicht für ein Gerät, sondern kann auch durch die Addition der Anschaffungskosten mehrerer Geräte erreicht werden.

Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000 € pro Gerät.

Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt.
 
Anträge auf Bezuschussung des Ankaufs von Sportgeräten müssen bis spätestens zum 30.11. des Anschaffungsjahres bei der Geschäftsstelle des Kreissportbundes eingereicht worden sein. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr gefördert.

Es besteht für den antragstellenden Verein kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.

Erläuternd ist dazu beschlossen worden, dass die Anschaffung von Sportbekleidung, dazu gehören auch Sportschuhe, keine finanzielle Förderung durch den Kreissportbund erfährt.

Nachrichtlich

Beschlüsse zur Ergänzung zum Grundsatzbeschluss (sind in dem obigen Grundsatzbeschluss bereits eingearbeitet)

Sportgerät ist alles, was der Ausübung einer Sportart dient und nicht Sportstätte ist, d.h.,

es hat grundsätzlich mobil zu sein.

Der Geschäftsführer des Kreissportbunds kann bei Förderungen, die im Einzelfall den

Betrag von 2.000,– € übersteigen, den Nachweis der Nachhaltigkeit anfordern.

(Beschluss vom 25.02.2013)

 

Ergänzung zum Grundsatzbeschluss (Beschluss vom 29.06.2015):

Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000,– € pro Gerät. Weiter wird die Bezuschussung auf max. 5.000,– € pro Jahr und Verein beschränkt.

Ergänzung zum Grundsatzbeschlusses (Beschluss vom 24.1.2022):

Der Verkauf bezuschusster Sportgeräte mit einem Wert über 410,00 € + Mwst. erfolgt zukünftig nach der Abschreibungstabelle. Sofern er dort nicht enthalten ist, wird die Nutzungsdauer geschätzt.

Neu ab 01.01.2023:
Beschluss 26/2022 Änderung Grundsatzbeschluss Sportgeräteförderung:  

Für das Kalenderjahr 2023 wird der Höchstbetrag der nachgewiesenen Kosten von 500,00 € gestrichen, so dass die Anschaffung jedes mobilen Sportgerätes bezuschusst werden kann. Jeder Verein kann im Jahr höchstens z w e i Zuschussanträge ( zum 30.06.2023 und zum 30.11.2023) stellen. Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt.