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Freistellungbescheid

Ordentliche Mitgliedschaft

Die Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheides ist die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft im Kreissportbund / LandesSportBund Niedersachsen e. V.  (Achtung: nicht zu verwechseln mit einem FESTstellungsbescheid, dieser ersetzt NICHT den Freistellungsbescheid!).

Bitte reicht uns jeweils eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheides ein (geht auch als PDf-Format per Mail). Bitte achtet darauf, dass das Ausstellungsdatum (ganz oben auf der Seite) gut lesbar ist. (Gültigkeit eines regulären Freistellungsbescheide: 5 Jahre ab Ausstellungsdatum)

Bitte beachten!

Wichtig ist, dass im Freistellungbescheid der Zweck „Förderung des Sports“ ausgewiesen ist !

Vorteile der „ordentlichen Mitgliedschaft“:

Mit der ordentlichen Mitgliedschaft haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag
  2. Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung
  3. Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 € jährlich erhalten, unterstehen dem Versicherungsschutz durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
  4. Beratung der Vereine durch die Sportbünde und den LandesSportBund Niedersachsen e.V. zu den Fragen der Vereinsarbeit
  5. Inanspruchnahme Sportgeräteförderung durch den KSB Wesermarsch e.V.
  6. Inanspruchnahme Übungsleiterzuschuss
  7. Inanspruchnahme der Sportförderung aus öffentlichen Mitteln des Landes Niedersachsen. Dies betrifft insbesondere sämtliche Sportförderprogramme (z. B. Bezuschussungsprogramme ‚Förderung des Sportstättenbaus‘ und ‚Förderung der Integration im und durch Sport‘, Förderprogramm ‚Schule/Kindergarten und Sportverein‘).

Mitglied mit „besonderem Status“

Liegt kein gültiger Freistellungsbescheid vor, wird auf Beschluss des LSB`s die ordentliche Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft mit besonderem Status umgewandelt. Mit der Aufnahme Ihres Vereins als Mitglied mit besonderem Status haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag
  2. Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung
  3. Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 € jährlich erhalten, unterstehen dem Versicherungsschutz durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
  4. Beratung der Vereine durch die Sportbünde und den LandesSportBund Niedersachsen e.V. zu den Fragen der Vereinsarbeit

Hinweis!

Die Teilnahme an Angeboten:

– zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern

– für Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern aus den Vereinsvorständen – Qualifix,
  Vereinsmanagerinnenausbildung/Vereinsmanagerausbildung

ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind hier die erhöhten Teilnahmegebühren wie für Nichtmitglieder des LSB zu entrichten.

Entsprechend den Vorgaben des Niedersächsischen Sportfördergesetzes (NSportFG) sowie der Verordnung Sport ist eine Inanspruchnahme der Sportförderung aus öffentlichen Mitteln des Landes Niedersachsen für Ihren Verein nicht möglich. Dies betrifft insbesondere sämtliche Sportförderprogramme (z. B. Bezuschussungsprogramme ‚Förderung des Sportstättenbaus‘ und ‚Förderung der Integration im und durch Sport‘, Förderprogramm ‚Schule/Kindergarten und Sportverein‘).

 

Weitere Infos:

Regulärer Freistellungsbescheid:

Gültigkeit: 5 Jahre ab Ausstellungsdatum

Feststellungsbescheid nach § 60a AO:

Der Feststellungsbescheid, den Vereine bekommen, die schon lange bestehen, ersetzt nicht den Feststellungsbescheid nach § 60a AO ! Der Verein muss in jedem Fall einen gültigen Freistellungsbescheid zusenden. Der Feststellungsbescheid bestätigt lediglich rechtsmittelfähig die Einhaltung der formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid

Wird der Verein zur Körperschaftssteuer veranlagt und erhält statt eines Freistellungsbescheides einen Körperschaftssteuerbescheid, bescheinigt das Finanzamt somit die Gemeinnützigkeit in Form einer Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid.

Gültigkeit: 5 Jahren ab Ausstellungsdatum