Close-up Of Sport Balls And Equipment
Marathon runners running on city road, large group of runners
Happy child in a swimming pool
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Corona in der Wesermarsch ab 03.April 2022 / Fragen und Antworten rund ums Sporttreiben

Die jeweils neueste Corona-Verordnung finden Sie auf der Homepage des Landkreises Wesermarsch: https://landkreis-wesermarsch.de/ sowie auf der Homepage des LSB`s hier: https://www.lsb-niedersachsen.de/sportbleibtstark/corona-verordnung

gültig ab 3. April 2022

Die wichtigsten Regelungen im Sport:

Allgemeine Empfehlungen

  • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
  • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften

Nutzung von Sportanlagen:

  • Keine Beschränkungen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen):

  • Keine Beschränkungen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen):

  • Keine Beschränkungen

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege:

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb:

  • Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen
    (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Nach den Osterferien an den ersten acht Schultagen Testpflicht
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Wichtige Regelungen ab 3. April im Einzelnen:

Corona-Verordnung kompakt Bildrechte: StK
 
Corona-Verordnung kompakt Bildrechte: StK
 
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Ab dem 19.03.2022 gilt eine neue Corona-Verordnung, nachzulesen hier: https://landkreis-wesermarsch.de/uploads/files/2022-03-19_coronavo_kompakt_-_

„Winterruhe“ bis 23.02.2022

Das Land Niedersachsen hat bereits angeordnet, dass die Winterruhe bis einschließlich 23. Februar 2022 gilt:

Geänderte Verordnung des Landes Niedersachsen:

Omikron wird kommen und sich auch in Niedersachsen ausbreiten, da ist sich die Fachwelt einig. Aber je länger wir die nächste Welle hinauszögern können, umso besser. Es gilt jetzt, möglichst viele Menschen mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Infektionen steil ansteigen.

Aus diesem Grund weitet die niedersächsische Landesregierung die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit der heutigen Änderung der Corona-Verordnung zeitlich aus: Sie gilt nach dem geänderten § 3 Absatz 5 der Corona-Verordnung vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022.

Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen für private Feiern und Zusammenkünfte ab dem 27. Dezember 2021 (ebenfalls bis zum 15. Januar 2022) deutlich verschärft: Nach Weihnachten, genauer ab dem 27. Dezember 2021 dürfen auch in Niedersachsen nur noch zehn Personen bei privaten Feiern oder Zusammenkünften zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet, ebenso wenig Betreuungspersonen.

Insgesamt gelten damit von Heiligabend an für drei Wochen die folgenden Regeln der Warnstufe 3:

  • Ungeimpfte unterliegen strengen Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur mit den Personen des eigenen Haushalts plus zwei Personen eines (einzigen) weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen sind am 24., 25. und 26. Dezember 2021 nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 bzw. 50 Personen mitgerechnet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann nach § 7 a Absatz 4 auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten Räumlichkeit oder einer Gaststätte o.ä. stattfindet!
  • Auch sonstige Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen oder bei vollständig Geimpften mit anschließender Durchbruchsinfektion und Genesung von derselben sowie bei einer nur 70-prozentigen Auslastung). Auf all diesen Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen werden – auch im Sitzen!
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Messen. Die Grenze 500 Personen gilt drinnen wie draußen! 
  • In der Gastronomie gilt generell, dass nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Test Zutritt haben, Ausnahmen wie oben bei Veranstaltungen.
  • Das gleiche gilt für Beherbergungen, hier kommen zwei weitere negative Tests pro Woche hinzu.
  • Auch auf Sportanlagen greift die 2G-plus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung bzw. bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 qm pro Person.
  • Weihnachtsmärkte müssen ab dem 24. Dezember 2021 bis zum 15. Januar 2022 schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken.
  • Im gesamten Einzelhandel gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Körpernahe Dienstleitungen gilt 3G, also geimpft, genesen oder negativ getestet aber mit FFP2-Maske!
  • Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 bei 3G und FFP2-Masken-Pflicht.
 
Downloads

Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie <hier>

Häufige Fragen und Antworten rund ums Sporttreiben während der Pandemie finden Sie hier finden Sie <hier>

Fragen und Antworten rund um das Sporttreiben:

Das Land Niedersachsen hat eine umfangreiche FAQ-Sammlung rund ums Sporttreiben erstellt und aktualisiert diese auch nach jeder Verordnung: <hier klicken> https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html

Gesamtpaket Grafiken:

2021-08-31_c-vo_kompakt_-_gesamtpaket_grafiken_zur_neuen_corona-verordnung.pdf

 
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html

LSB-Hotline und Hilfen erhalten Sie hier: